neuen Tatsache, dass es sich um einen Dauerschaden handle, beruht habe (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). Entgegen der klägerischen Behauptung ging die Vorinstanz denn auch nicht gestützt auf die Darlegung der Dauerschädigung als neuer Tatsache von einer Klageänderung aus, sondern mit Blick auf die erweiterten Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 3). Dass vorliegend eine Klageänderung und die diesbezügliche Zulässigkeitsschranke gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben war, war im vorinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren unumstritten.