3.2.2. Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Dauerschädigung um eine neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren handelt, zumal sie sich weder in ihrer Klageänderung vom 20. November 2019 noch in ihrer Stellungnahme als Grundlage für die Klageänderung im Sinne einer neuen Tatsache nach Art. 229 ZPO ausdrücklich auf eine Dauerschädigung berufen hat. Angesichts dessen, dass die Klägerin gehalten war, die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO und somit insbesondere das Vorliegen neuer Tatsachen darzulegen, genügt es entgegen ihrer Darstellung nicht, wenn die Klageänderung gemäss ihrer Ansicht inhaltlich klar auf der