Auf die sinngemäss erhobene Rüge der falschen Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 230 lit. b ZPO kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.2.2. Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Dauerschädigung um eine neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren handelt, zumal sie sich weder in ihrer Klageänderung vom 20. November 2019 noch in ihrer Stellungnahme als Grundlage für die Klageänderung im Sinne einer neuen Tatsache nach Art. 229 ZPO ausdrücklich auf eine Dauerschädigung berufen hat.