was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt (Willisegger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 230 ZPO N 7). Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Auch wenn das Gericht die Zulässigkeit einer Klageänderung von Amtes wegen zu prüfen hat, hat die klagende Partei darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO erfüllt sind (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). 3.2. 3.2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Klageänderung erfülle die Voraussetzungen nach Art. 230 Abs. 1 lit.