Aus diesen Gründen sei die Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zuzulassen und darauf nicht einzutreten. 3.1. Aus den dargestellten Parteistandpunkten im Berufungsverfahren ergibt sich, dass unbestritten ist, dass mit Duplik vom 3. März 2016 der Aktenschluss eingetreten ist und die Klageänderung der Klägerin vom 20. November 2019 somit nach Aktenschluss erfolgte. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass die Klageänderung somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art.