Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Gutachten als Grundlage für den von der Klägerin neu geltend gemachten zukünftigen Erwerbsausfall- oder den Rentenschaden dienen könne. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend mache, welche die Einreichung einer Klageänderung ermöglichen würden, nachdem der Aktenschluss bereits im Jahr 2016 eingetreten sei (Art. 230 ZPO). Aus diesen Gründen sei die Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zuzulassen und darauf nicht einzutreten.