Mit der Einreichung einer Teilklage habe die Klägerin das Prozessrisiko bewusst auf die Beurteilung einzelner Schadenspositionen beschränkt. Das Gutachten der C erlaube es der Klägerin zwar, ihre Prozesschancen besser einzuschätzen, darüber hinaus enthalte es jedoch keine neuen Erkenntnisse, welche für die am 20. November 2019 neu geltend gemachten Ansprüche relevant und der Klägerin nicht schon bei Klageeinreichung bekannt gewesen seien. Das Gutachten der C vom 2. Mai 2018 bzw. vom 11. Januar 2019 stelle demnach keine neue Tatsache oder neues Beweismittel gemäss Art. 230 ZPO dar, welches die Einreichung der Klageänderung vom 20. November 2019 nach Aktenschluss zu begründen vermöge.