230 ZPO dar, sondern sei ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen. Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sowie eine erlittene immaterielle Unbill bildeten die Grundlage der eingeklagten Schadens- und Genugtuungspositionen und nicht die gutachterliche Beurteilung dieser Tatsachen. Die Unsicherheit, ob ein Schaden im behaupteten Umfang bewiesen werden könne, entbinde die klagende Partei nicht davon, den Schaden zu beziffern.