tatsächlichen Lebensvorgang handle, welcher in der Person der Klägerin eintrete und ihr zwingendermassen bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für eine allfällige von der Klägerin erlittene immaterielle Unbill, welche die Anspruchsgrundlage für einen Genugtuungsanspruch bilde (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das medizinische Gutachten stelle in diesem Zusammenhang keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 ZPO dar, sondern sei ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen.