Dies verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, die Klägerin mache in pauschaler Weise geltend, dass der zukünftige Erwerbsausfallschaden ohne das Gutachten nicht habe berechnet werden können und es auch für die Bemessung der Genugtuung eines grundsätzlichen Hinweises im Gutachten der C auf die Höhe der Integritätsentschädigung bedurft habe. Soweit die Klägerin damit geltend mache, dass erst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch die Gutachter der C die Berechnung des neu eingeklagten Erwerbsausfall- und Rentenschadens ermöglicht habe, sei festzuhalten, dass es sich bei den einen Erwerbsausfall begründenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit um einen