Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin trage in der Klageänderung vom 20. November 2019 verschiedene neue Tatsachen (Pensum Schuljahr 2016/2017, Pensum Schuljahr 2017/2018, Aufgabe der Lehrtätigkeit per x.x.2018, Geburt Kind E am x.x.2018) und Beweismittel vor. Diese seien für die Berechnung des mit Klageänderung geltend gemachten Erwerbausfalls ab 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 von Relevanz und beträfen allesamt Vorgänge aus dem Jahr 2018 oder älter. Die jüngste der neu aufgelegten Urkunden datiere vom 22. November 2018 (Besoldungstabelle 2019), die übrigen Urkunden seien älteren Datums.