b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfüllt sind und die Klageänderung in zeitlicher Hinsicht zulässig ist. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf welchen die Klageänderung beruhe, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein müssten (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin trage in der Klageänderung vom 20. November 2019 verschiedene neue Tatsachen (Pensum Schuljahr 2016/2017, Pensum Schuljahr 2017/2018, Aufgabe der Lehrtätigkeit per x.x.2018, Geburt Kind E am x.x.2018) und Beweismittel vor.