Dies tat die Klägerin am 6. November 2019. Am 20. November 2019 reichte die Klägerin zudem eine Klageänderung ein, in welcher sie unter Erneuerung ihrer Teilklage neue Schadenspositionen (unter anderem für zukünftigen Erwerbsausfall, Rentenschaden und Genugtuung) geltend machte. Mit (Teil-)Entscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf diese Klageänderung nicht ein. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2.2. Strittig zwischen den Parteien war vor Vorinstanz und ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;