Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Duplik vom 3. März 2016 trat der Aktenschluss ein. Am 14. Mai 2018 ging das im Auftrag des Gerichts erstellte interdisziplinäre Gutachten der C vom 2. Mai 2018 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, dass das Verfahren spruchreif sei und durch einen Endentscheid abgeschlossen werden könne. Zudem gab es den Parteien Gelegenheit, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verlangen. Dies tat die Klägerin am 6. November 2019.