ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Juli 2015 reichte A eine (Teil-)Klage gegen die Versicherung B beim Bezirksgericht ein und machte aus einem Unfallereignis aus dem Jahr 2009 verschiedene Schadenspositionen, insbesondere Erwerbsausfallschaden für eine bestimmte Periode, geltend. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt.