{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-20-10_2020-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10849", "Checksum": "8e3249a177955775a0f47cbe63185c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 20 10", "2021 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:44", "Checksum": "3253177c7aadf5cfd19d31e4c98fec3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen hätte die Klägerin auch dartun müssen, dass diese mit der Klageänderung unverzüglich vorgebracht wurden. Die durch das Gutachten der C allenfalls gewonnene bessere Einsicht in die Streitverhältnisse und das Bedürfnis diese auszuwerten allein vermag eine Klageänderung nach Aktenschluss nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss zunächst der tatsächliche Klagegrund mit Tatsachenbehauptungen ergänzt werden, welche den novenrechtlichen Voraussetzungen genügen (vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 6). Dies hat die Klägerin offensichtlich versäumt, indem sie die in ihrer Klageänderung neu gestellten Anträge ausschliesslich mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einem Integritätsschaden von 30 % unter Verweis auf das Gutachten der C und entsprechende Schadensberechnungen begründete. 3.4. Schliesslich verkennt die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die neuen Beweismittel ohne entsprechendes Klagefundament in der Klageänderung nicht früher vorbringen können, dass mit dem Gutachten der C keine neuen Tatsachen geschaffen worden sind. Sodann legte sie auch nicht dar, dass ihr die mit Klageänderung für die Zeit vom 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin und der daraus resultierende Erwerbsausfall für diese Zeitperiode erst durch das Gutachten der C bekannt wurden. Vielmehr erschloss sich ihr ihre Erwerbssituation in dieser Zeitperiode und damit das entsprechende Klagefundament bereits aus den mit der Klageänderung erstmals aufgelegten Urkunden. Die Unterlagen betreffen aber − wie die Vorinstanz zutreffend feststellte − allesamt Vorgänge aus dem Jahr 2018 oder älter, wobei die jüngste der neu aufgelegten Urkunden vom 22. November 2018 datiert (Besoldungstabelle 2019), die übrigen Urkunden sind älteren Datums. Wenn die Klägerin diese neuen Beweismittel erstmals mit der Klageänderung am 20. November 2019 vorbrachte, genügt dies den Anforderungen an ein Vorbringen ohne Verzug nach Art. 229 ZPO offensichtlich nicht. |"}