{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-20-10_2020-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10849", "Checksum": "8e3249a177955775a0f47cbe63185c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 20 10", "2021 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n Stellungnahme als Grundlage für die Klageänderung im Sinne einer neuen Tatsache nach Art. 229 ZPO ausdrücklich auf eine Dauerschädigung berufen hat. Angesichts dessen, dass die Klägerin gehalten war, die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO und somit insbesondere das Vorliegen neuer Tatsachen darzulegen, genügt es entgegen ihrer Darstellung nicht, wenn die Klageänderung gemäss ihrer Ansicht inhaltlich klar auf der neuen Tatsache, dass es sich um einen Dauerschaden handle, beruht habe (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). Entgegen der klägerischen Behauptung ging die Vorinstanz denn auch nicht gestützt auf die Darlegung der Dauerschädigung als neuer Tatsache von einer Klageänderung aus, sondern mit Blick auf die erweiterten Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 3). Dass vorliegend eine Klageänderung und die diesbezügliche Zulässigkeitsschranke gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben war, war im vorinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren unumstritten. Indes scheint die Klägerin zu verkennen, dass für eine Klageänderung im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO eine doppelte Zulässigkeitsschranke besteht, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hinsichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 5). Nach Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO müssen somit, unabhängig davon, ob die Klageänderung durch ein zulässiges neues Sachvorbringen veranlasst worden ist oder nicht, die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageänderung gegeben sein (Art. 227 Abs. 1 ZPO [sachlicher Zusammenhang, gleiche Verfahrensart]). Dies wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Klägerin zeigt aber nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von einer Dauerschädigung als neuer Tatsache in der Klageänderung ausgegangen ist. So hat diese das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO in einem zweiten Schritt geprüft und verneint, wobei ein allfälliger Dauerschaden kein Thema war. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Hinzu kommt, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klageänderung als prozessuale Vorfrage von Amtes wegen zu prüfen hat (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 17). Nach dem Gesagten geht aus der vorinstanzlichen Klageänderung vom 20. November 2019 sowie der Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 nicht in genügender Weise hervor, dass die Klägerin diese insbesondere mit der (behaupteten) neuen Tatsache der Dauerschädigung begründete. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Rechtsmittelverfahren jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig. Diese sind aber von der Klägerin in keiner Weise dargetan worden (und auch nicht ersichtlich), weshalb sie verspätet und damit im Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Nachdem dieses Vorbringen erstmals in der Berufung vorgetragen worden ist, konnte die Beklagte es vorinstanzlich gar nicht bestreiten. 3.3. Sodann kann die Klageänderung unter novenrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht allein gestützt auf das Gutachten der C im Sinne einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels zugelassen werden. Der Begriff der Noven umfasst erstmalige Sachvorbringen (neue Tatsachen oder Beweismittel), die nach Eintritt der Novenrechtsschranke vorgebracht werden und dazu dienen, die gestellten Sachanträge in Form von Rechtsbehauptungen zu begründen und notfalls zu beweisen. Neue Tatsachenbehauptungen mitsamt Beweis können den Kläger zu einer Klageänderung veranlassen. Das ist der Fall, wenn er gestützt auf neue Sachvorbringen das Rechtsbegehren erweitert (Klageerweiterung), die Rechtsschutzform auswechselt, die Rechtsbehauptung ändert oder den Klagegrund austauscht (Klageänderung i m engeren Sinn). Die Klageänderung mittels Änderung des Rechtsbegehrens wird regelmässig durch bestimmte Tatsachen veranlasst (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 4 f.). Eine Tatsache ist neu, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachverhaltselement einführt (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 16). Nach dem Gesagten hätte die Klägerin darlegen müssen, welche neuen Tatsachen sich ihrer Ansicht nach aus dem Gutachten der C ergeben (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9). Denn das Gutachten der C stellt für sich allein keine neue Tatsache dar bzw. lässt keine solchen entstehen, sondern kann lediglich als Beweismittel für behauptete (auch neue) Tatsachen dienen. Denn Beweise werden nur erhoben, soweit eine Anspruchsgrundlage hinreichend behauptet wurde (vgl. statt vieler BGE 133 III 295 E. 7.1; BGer-Urteil 4A_487/2015 vom 6.1.2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Solche neuen Tatsachenbehauptungen, für welche das Gutachten der C als beweismässige Stütze dienen könnte, hat die Klägerin jedoch in ihrer Klageänderung nicht, zumindest nicht in genügender, Weise vorgebracht. Ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen kann somit das Gutachten der C nach dem Gesagten auch nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO angerufen werden. Nebst dem"}