{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-20-10_2020-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10849", "Checksum": "8e3249a177955775a0f47cbe63185c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 20 10", "2021 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n Partei nicht davon, den Schaden zu beziffern. Wie die Klägerin auch ohne das Gutachten der C in der Lage gewesen sei, mit Klage vom 15. Juli 2015 den Erwerbsausfall für die Zeit vom 1. August 2013 bis 15. April 2016 geltend zu machen, wäre es der Klägerin auf dieser Grundlage möglich gewesen, den später anfallenden bzw. zukünftigen Erwerbsausfall, den Rentenschaden sowie den Genugtuungsanspruch einzuklagen. Mit der Einreichung einer Teilklage habe die Klägerin das Prozessrisiko bewusst auf die Beurteilung einzelner Schadenspositionen beschränkt. Das Gutachten der C erlaube es der Klägerin zwar, ihre Prozesschancen besser einzuschätzen, darüber hinaus enthalte es jedoch keine neuen Erkenntnisse, welche für die am 20. November 2019 neu geltend gemachten Ansprüche relevant und der Klägerin nicht schon bei Klageeinreichung bekannt gewesen seien. Das Gutachten der C vom 2. Mai 2018 bzw. vom 11. Januar 2019 stelle demnach keine neue Tatsache oder neues Beweismittel gemäss Art. 230 ZPO dar, welches die Einreichung der Klageänderung vom 20. November 2019 nach Aktenschluss zu begründen vermöge. Zudem enthalte das Gutachten der C keine Prognosen oder Einschätzungen zur Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach Erstellung des Gutachtens. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Gutachten als Grundlage für den von der Klägerin neu geltend gemachten zukünftigen Erwerbsausfall- oder den Rentenschaden dienen könne. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend mache, welche die Einreichung einer Klageänderung ermöglichen würden, nachdem der Aktenschluss bereits im Jahr 2016 eingetreten sei (Art. 230 ZPO). Aus diesen Gründen sei die Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zuzulassen und darauf nicht einzutreten. 3.1. Aus den dargestellten Parteistandpunkten im Berufungsverfahren ergibt sich, dass unbestritten ist, dass mit Duplik vom 3. März 2016 der Aktenschluss eingetreten ist und die Klageänderung der Klägerin vom 20. November 2019 somit nach Aktenschluss erfolgte. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass die Klageänderung somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt (Willisegger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 230 ZPO N 7). Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Auch wenn das Gericht die Zulässigkeit einer Klageänderung von Amtes wegen zu prüfen hat, hat die klagende Partei darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO erfüllt sind (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). 3.2. 3.2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Klageänderung erfülle die Voraussetzungen nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO, indem sich diese insbesondere auf die neue Tatsache stütze, dass sie als Folge des Unfalls eine Dauerschädigung sowohl bezüglich erwerblicher Einschränkung als auch ihrer Integrität erleide. Diese Tatsachen würden durch das Gutachten der C klar bestätigt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf Auszüge von Passagen der gutachterlichen Feststellungen im Gutachten der D vom 27. November 2013. Gestützt auf eine Gegenüberstellung von gutachterlichen Feststellungen aus den beiden Gutachten macht die Klägerin geltend, dass sich neu aus dem Gutachten der C die dauernde Erwerbsunfähigkeit und dauernde Integritätsentschädigung ergebe. Dabei setzt sich die Klägerin jedoch nicht mit dem vorinstanzlichen Einwand auseinander, wonach es sich bei den einen Erwerbsausfall begründenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sowie einer erlittenen immateriellen Unbill um einen tatsächlichen Lebensvorgang handle, welcher in der Person der Klägerin eintrete und ihr zwingendermassen bekannt gewesen sei, weshalb das medizinische Gutachten in diesem Zusammenhang keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 ZPO darstelle, sondern ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die pauschale Behauptung, entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt gewesen, dass sie eine Dauerschädigung erlitten habe und bestreitet pauschal, dass es sich um einen \"tatsächlichen Lebensvorgang\", der in ihrer Person eingetreten und zwingendermassen bekannt gewesen sei, handle. Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Auf die sinngemäss erhobene Rüge der falschen Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 230 lit. b ZPO kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.2.2. Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Dauerschädigung um eine neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren handelt, zumal sie sich weder in ihrer Klageänderung vom 20. November 2019 noch in ihrer"}