{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-20-10_2020-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10849", "Checksum": "8e3249a177955775a0f47cbe63185c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 20 10", "2021 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 03.09.2020 1B 20 10 (2021 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein. | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Juli 2015 reichte A eine (Teil-)Klage gegen die Versicherung B beim Bezirksgericht ein und machte aus einem Unfallereignis aus dem Jahr 2009 verschiedene Schadenspositionen, insbesondere Erwerbsausfallschaden für eine bestimmte Periode, geltend. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Duplik vom 3. März 2016 trat der Aktenschluss ein. Am 14. Mai 2018 ging das im Auftrag des Gerichts erstellte interdisziplinäre Gutachten der C vom 2. Mai 2018 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, dass das Verfahren spruchreif sei und durch einen Endentscheid abgeschlossen werden könne. Zudem gab es den Parteien Gelegenheit, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verlangen. Dies tat die Klägerin am 6. November 2019. Am 20. November 2019 reichte die Klägerin zudem eine Klageänderung ein, in welcher sie unter Erneuerung ihrer Teilklage neue Schadenspositionen (unter anderem für zukünftigen Erwerbsausfall, Rentenschaden und Genugtuung) geltend machte. Mit (Teil-)Entscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf diese Klageänderung nicht ein. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2.2. Strittig zwischen den Parteien war vor Vorinstanz und ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfüllt sind und die Klageänderung in zeitlicher Hinsicht zulässig ist. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf welchen die Klageänderung beruhe, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein müssten (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin trage in der Klageänderung vom 20. November 2019 verschiedene neue Tatsachen (Pensum Schuljahr 2016/2017, Pensum Schuljahr 2017/2018, Aufgabe der Lehrtätigkeit per x.x.2018, Geburt Kind E am x.x.2018) und Beweismittel vor. Diese seien für die Berechnung des mit Klageänderung geltend gemachten Erwerbausfalls ab 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 von Relevanz und beträfen allesamt Vorgänge aus dem Jahr 2018 oder älter. Die jüngste der neu aufgelegten Urkunden datiere vom 22. November 2018 (Besoldungstabelle 2019), die übrigen Urkunden seien älteren Datums. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin diese Tatsachen und Beweismittel bereits viel früher hätte geltend machen können. Sie habe die Tatsachen und Beweismittel nicht \"ohne Verzug\" vorgebracht, wie dies von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt werde. Sie seien verspätet vorgebracht worden und daher unbeachtlich. Folglich vermöchten sie die Zulässigkeit der Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zu begründen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin die Klageänderung des Weiteren mit dem Gutachten der C begründe. Dieses sei vom Gericht angeordnet und nicht von der Klägerin eingereicht bzw. vorgebracht worden und bilde bereits Bestandteil des Gerichtsverfahrens. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob es die Anforderungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfülle und \"ohne Verzug\" vorgebracht worden sei. Art. 230 ZPO verlange für das Einreichen der Klageänderung − anders als Art. 229 Abs. 1 ZPO zur Noveneingabe − kein Vorbringen \"ohne Verzug\". Somit habe die Klägerin unter Vorbehalt der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich bis zur Hauptverhandlung zuwarten können, um die Klageänderung einzureichen. Dies gelte aber nur, soweit das Gutachten der C eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 230 lit. b ZPO darstelle. Dies verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, die Klägerin mache in pauschaler Weise geltend, dass der zukünftige Erwerbsausfallschaden ohne das Gutachten nicht habe berechnet werden können und es auch für die Bemessung der Genugtuung eines grundsätzlichen Hinweises im Gutachten der C auf die Höhe der Integritätsentschädigung bedurft habe. Soweit die Klägerin damit geltend mache, dass erst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch die Gutachter der C die Berechnung des neu eingeklagten Erwerbsausfall- und Rentenschadens ermöglicht habe, sei festzuhalten, dass es sich bei den einen Erwerbsausfall begründenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit um einen tatsächlichen Lebensvorgang handle, welcher in der Person der Klägerin eintrete und ihr zwingendermassen bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für eine allfällige von der Klägerin erlittene immaterielle Unbill, welche die Anspruchsgrundlage für einen Genugtuungsanspruch bilde (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das medizinische Gutachten stelle in diesem Zusammenhang keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 ZPO dar, sondern sei ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen. Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sowie eine erlittene immaterielle Unbill bildeten die Grundlage der eingeklagten Schadens- und Genugtuungspositionen und nicht die gutachterliche Beurteilung dieser Tatsachen. Die Unsicherheit, ob ein Schaden im behaupteten Umfang bewiesen werden könne, entbinde die klagende"}