Der Einwand von C, den Sonderrechten seien auch eigene Aussenbereiche zugeteilt worden bzw. es sei zumindest ein Teil des Grenzbereichs ausgeschieden und einem einzelnen Miteigentümer zugeordnet worden, wobei dieser Teil auch mit einer eigenen Grundbuchnummer versehen worden sei und sich damit der gemeinschaftlichen Verwaltung entziehe, ist nicht stichhaltig. Dass das Grundstück Nr. yy (bei dem es sich notorischerweise um die Wohnung im OG/DG des auf dem Stammgrundstück Nr. xxx stehenden Hauses handelt) im Eigentum von C steht, ändert entgegen seiner Auffassung nichts an der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf die übermässigen Einwirkungen von auf dem