(…) 4.4 (…) Wie dargelegt (oben E. 3.1), können Gärten, Vorplätze etc. nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden und unterstehen dort eingepflanzte Gewächse der gemeinschaftlichen Verwaltung. Der Einwand von C, den Sonderrechten seien auch eigene Aussenbereiche zugeteilt worden bzw. es sei zumindest ein Teil des Grenzbereichs ausgeschieden und einem einzelnen Miteigentümer zugeordnet worden, wobei dieser Teil auch mit einer eigenen Grundbuchnummer versehen worden sei und sich damit der gemeinschaftlichen Verwaltung entziehe, ist nicht stichhaltig.