Vorliegend geht es weder um Gemüse, Blumen oder Topfpflanzen, sondern um Bäume und Sträucher auf dem Boden der Liegenschaft. Es gehört zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Bäume so unter Schnitt zu halten, dass sie kein Nachbargrundstück in schädlicher Weise treffen. Wenn, wie vorliegend, die Überschreitung des Eigentumsrechts von gemeinschaftlichen Teilen ausgeht, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vom Nachbarn angehobenen Prozess passivlegitimiert im Sinne von Art. 712l ZGB sein (BGE 145 III 121 E. 4.3.3; Wermelinger, a.a.O., Art. 712b ZGB N 140-143 und 175;