Dieser Grundsatz kann für gewisse Gewächse eingeschränkt werden, sofern einem Stockwerkeigentümer ein Sondernutzungsrecht am Boden eingeräumt wird (z.B. Gemüse, Blumen). Pflanzen, welche von einem Stockwerkeigentümer in Töpfen gehalten werden (z.B. auf dem Balkon oder auf der Terrasse, sind weder Sonderrechts- noch gemeinschaftliche Teile, sondern stehen im Eigentum des Stockwerkeigentümers. Vorliegend geht es weder um Gemüse, Blumen oder Topfpflanzen, sondern um Bäume und Sträucher auf dem Boden der Liegenschaft.