Der Boden der Liegenschaft ist zwingend ein gemeinschaftlicher Teil (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Zwingend gemeinschaftlich ist auch alles, was zum Boden gehört und nicht ein Gebäude ist, d.h. etwa Pflanzen, Spielplätze, Einfriedungen und Wege. Pflanzen, welche mit dem Boden verbunden sind, sind gemeinschaftlich und können nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden. Sie stehen im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer und unterstehen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dieser Grundsatz kann für gewisse Gewächse eingeschränkt werden, sofern einem Stockwerkeigentümer ein Sondernutzungsrecht am Boden eingeräumt wird (z.B. Gemüse, Blumen).