Davon gingen zu Recht sowohl die Kläger als auch C und die D AG sowie die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht bejaht: Die Fähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, zu klagen oder beklagt zu werden, besteht im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 712l ZGB N 160 f.). Gegenstand der vorliegenden Klage sind übermässige Einwirkungen von Pflanzen auf das benachbarte Grundstück der Kläger im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Der Boden der Liegenschaft ist zwingend ein gemeinschaftlicher Teil (Art.