Aus den Erwägungen: 3.1 Die Kläger richteten ihre Klage vom 12. November 2015, wie bereits das Schlichtungsgesuch vom 20. Mai 2015, gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Stammgrundstück Nr. xxx/GB Z, damals bestehend aus C, der D AG sowie E und F, als beklagte Partei. Sie bezeichneten die beklagte Partei damit so, dass über deren Identität kein Zweifel bestand (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGer-Urteil 4A_242/2016 vom 5.10.2016 E. 3.4 f.). Beklagt war und ist somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Davon gingen zu Recht sowohl die Kläger als auch C und die D AG sowie die Vorinstanz aus.