A und B (nachfolgend: Kläger) beantragten, die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, verschiedene auf deren Grundstück stehende Pflanzen auf die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden. C und die D AG, beide Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestritten die Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft, bzw. machten geltend, bestimmte Aussenbereiche seien den Sonderrechten zugeteilt worden. Aus den Erwägungen: