sondern konkret zu erfassen und auszuweisen, was ihr mittels zeitnah erstellten Rapporten etc. problemlos möglich gewesen wäre, hat keine solchen Unterlagen eingereicht. Die Forderung auf Mehrvergütung wegen Personalmehraufwand wäre somit auch mangels genügender Substanziierung abzuweisen; einer Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Soll-Arbeitszeiten und den Monatsansätzen der Mitarbeiter bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Handelsgerichts Zürich, a.a.O., E. 3.5.2.2.2 und 3.5.3.1.2 ff.). 6.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Forderung der Klägerin von Fr. 75'324.50 für "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Personal" zu Recht abgewiesen. |