Die Beklagten machten u.a. geltend, es werde bestritten und von der Klägerin auch nicht substanziiert dargelegt, dass tatsächlich während 1'056 Mannstunden Arbeiter auf der Baustelle anwesend gewesen seien, ohne dass sie dabei ohnehin vergütete Arbeit verrichtet hätten. Wie dargelegt (oben E. 5.4.6 und 5.4.11), muss der Unternehmer in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen, ohne dass (vorbehältlich einer anderen Abrede) von einem Verzicht auszugehen wäre.