Sie sei aber bereit, nicht mit den vereinbarten Stundenansätzen für den Polier und den Kranführer, sondern mit dem betriebsinternen Mittellohn von Fr. 71.33 pro Stunde zu rechnen, was bei 1'076 Arbeitsstunden Fr. 75'324.50 ergebe. Die Beklagten machten u.a. geltend, es werde bestritten und von der Klägerin auch nicht substanziiert dargelegt, dass tatsächlich während 1'056 Mannstunden Arbeiter auf der Baustelle anwesend gewesen seien, ohne dass sie dabei ohnehin vergütete Arbeit verrichtet hätten.