Dazu ist in der gebotenen Kürze immerhin was folgt festzuhalten: Die Klägerin machte vor Bezirksgericht geltend, die mehrmonatige Bauverzögerung habe ihr einen erheblichen Personalmehraufwand verursacht. Während der gesamten Bauphase sei eine minimale Baustellengrundbesetzung erforderlich gewesen, nämlich durch den Polier und den Kranführer, ohne die sich eine Baustelle nicht betreiben lasse. Gemäss ihren Arbeitszeitkalendern 2011 und 2012 betrage die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat und Arbeiter 176 Stunden, was bei zwei Arbeitern aufgerechnet auf die drei Bauverzögerungsmonate 1'056 Stunden entspreche.