Mehrkosten Installation durch Behinderung" zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Die Klägerin fordert Fr. 75'324.50 für "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Personal". Diesen Anspruch begründet die Klägerin gleich wie jenen betreffend "Mehrkosten Installation durch Behinderung", d.h. mit Mehrkosten, welche ihr dadurch entstanden seien, weil die Baumeisterarbeiten für das EFH N1 nicht wie vereinbart innert 3 1/2 Monaten hätten ausgeführt werden können, sondern sich aus von den Beklagten zu vertretenden Umständen über 6 1/2 Monate dahingezogen hätten. Entsprechend ist dieser Anspruch mit derselben Begründung, die nachstehend nochmals kurz zusammengefasst wird, abzuweisen: