Im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren hat der Unternehmer den direkten Beweis zu erbringen. Auch eine allfällige Herabsetzung des Beweismasses (Art. 42 Abs. 2 OR) ändert nichts daran, dass der Unternehmer alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Kausalzusammenhangs sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat. Es ist Sache des Unternehmers, seine Tätigkeit zeitnah zu dokumentieren und zwar so, dass sich der Bauablauf nachträglich hinreichend genau rekonstruieren lässt.