Um den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit und dem daraus folgenden Mehraufwand zu erbringen, hat der Unternehmer nicht nur die Verletzung der Mitwirkungspflicht sofort anzuzeigen (ausführlich dazu oben E 5.4.6 f.), sondern er hat – zwar nicht zwingend bereits mit der Anzeige (vgl. oben E. 5.4.6), auf jeden Fall aber im Prozess – auch die Auswirkungen auf den Bauablauf nachprüfbar zu quantifizieren und zu dokumentieren. Im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren hat der Unternehmer den direkten Beweis zu erbringen.