Der Unternehmer hat konkret nachzuweisen, durch welche Einzelbehinderung welche konkrete Verzögerung verursacht wurde und wie sich diese ausgewirkt hat. Um den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit und dem daraus folgenden Mehraufwand zu erbringen, hat der Unternehmer nicht nur die Verletzung der Mitwirkungspflicht sofort anzuzeigen (ausführlich dazu oben E 5.4.6 f.), sondern er hat – zwar nicht zwingend bereits mit der Anzeige (vgl. oben E. 5.4.6), auf jeden Fall aber im Prozess – auch die Auswirkungen auf den Bauablauf nachprüfbar zu quantifizieren und zu dokumentieren.