der Vertrag enthält lediglich den Passus "Termine nach Absprache Bauleitung und Terminprogramm". Diejenige Partei, die aus dem Bauprogramm Rechte ableitet, hat die behauptete Verbindlichkeit einer Frist oder eines Termins zu beweisen (Spiess/Huser, a.a.O., Art. 93 N 17). Die Klägerin ist also beweispflichtig dafür, dass eine Bauzeit bzw. Ausführungsdauer von 3 1/2 Monaten nicht nur von ihr geplant, sondern mit der Beklagten (bei Vertragsabschluss) entsprechend verbindlich vereinbart wurde. Dass dem so wäre, wurde und wird von der Beklagten bestritten und ist nicht bewiesen. Mit K als Zeuge lässt sich (auch) dieser Beweis nicht führen (vgl. oben E. 2).