Es entbindet den Unternehmer nicht von der Einhaltung der vertraglichen Fristen. Aus seinen Angaben können Unternehmer und Bauherr nur insoweit Rechte ableiten, als dies die Vertragsurkunde vorsieht (Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118). Die Klägerin begründet ihren Anspruch nicht mit der Verschiebung des Arbeitsbeginns "Juli 2011", der einzigen in der Vertragsurkunde erwähnten Zeitangabe, auf den September 2011 (dieser war massgebend mit der Erstellung der Stützmauer gemäss separatem Werkvertrag begründet, für die die Klägerin zusätzlich entschädigt wurde), sondern mit einer gegenüber der geplanten (3 1/2 Monate) um rund drei Monate verlängerten Bauzeit.