Dies wenden die Beklagten zu Recht ein. Von der Möglichkeit, im Vertrag einen Zeitrahmen anzugeben, wie viele Arbeitswochen/Arbeitstage sie mit wie viel Personal für die offerierten Arbeiten benötige, machte die Klägerin keinen Gebrauch. Zum anderen ist zwar unbestritten, dass die Klägerin für die Erstellung des Rohbaus für das EFH sowohl vor dem mit "Juli 2011" vereinbarten als auch vor dem tatsächlich im September 2011 erfolgten Baustart mit einer Bauzeit von 3 1/2 Monaten geplant und kalkuliert hat und dies den Beklagten in Form der Übermittlung ihrer ursprünglichen und revidierten Bauprogramme zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Art. 93 Abs. 1 SIA-Norm 118).