Immerhin ist dazu in der gebotenen Kürze was folgt festzuhalten: Zum einen wurden (auch dies übrigens im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem oben erwähnten Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich zugrunde lag) im Werkvertrag der Parteien keine Fristen bzw. kein Endtermin im Sinne von Art. 92 SIA-Norm 118 vereinbart, an dessen Einhaltung die Beklagten die Klägerin (unter der Voraussetzung derer Leistungsbereitschaft und deren Leistungsangebot) hätten hindern können. Dies wenden die Beklagten zu Recht ein.