Zu einer solchen Anzeige wäre sie nach dem oben Gesagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, damit es den Beklagten möglich gewesen wäre, nachteilige Folgen zu vermeiden oder zumindest zu mildern, etwa durch Einflussnahme beim Nebenunternehmer oder durch Anstrengungen in den Bereichen Bauleitung und/oder Planlieferungen. Dass sich die Beklagten ihrer (bestrittenen) Säumnis betreffend die besagten Mitwirkungshandlungen auch ohne Anzeige hätten bewusst sein müssen, ist weder substanziiert behauptet noch erstellt. 5.4.8.