Der Klägerin gelingt somit der ihr obliegende Nachweis nicht, dass sie die Beklagten rechtzeitig und gehörig auf eine allfällige Säumnis aufmerksam gemacht bzw. ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung angezeigt hat. Zu einer solchen Anzeige wäre sie nach dem oben Gesagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, damit es den Beklagten möglich gewesen wäre, nachteilige Folgen zu vermeiden oder zumindest zu mildern, etwa durch Einflussnahme beim Nebenunternehmer oder durch Anstrengungen in den Bereichen Bauleitung und/oder Planlieferungen.