dass die Pläne dann aber zu spät geliefert worden wären, ist nicht behauptet; dass die Klägerin die Beklagte auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten bzw. auf eine irgendwie geartete Säumnis und deren Folgen hingewiesen hat, ergibt sich (auch) aus diesem Schreiben nicht. Der Klägerin gelingt somit der ihr obliegende Nachweis nicht, dass sie die Beklagten rechtzeitig und gehörig auf eine allfällige Säumnis aufmerksam gemacht bzw. ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung angezeigt hat.