Zudem dürfte dies auch von M mitgeteilt worden sein. Die Beklagten hätten somit ganz genau gewusst, dass aufgrund der eingetretenen Bauablaufstörungen ganz erhebliche Mehrkosten auf sie zukommen würden; zum Beweis offerierte sie K und M als Zeugen. In ihrer Duplik machten die Beklagten geltend, die Klägerin habe sie nicht abgemahnt und nicht auf anfallende Mehrkosten aufmerksam gemacht; Mehrkosten aufgrund der angeblichen Bauverzögerung seien zwischen den Parteien nie ein Thema gewesen.