ein Beweisangebot erfolgte diesbezüglich nicht. Die Beklagten bestritten in ihrer Klageantwort, dass ihnen die angeblich durch sie zu vertretenden Verzögerungen "kommuniziert" worden seien und machten geltend, (auch) dass aufgrund der "Verzögerung" allfällige Mehrkosten auf sie zukommen sollten, sei ihnen nie kommuniziert worden. In ihrer Replik machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten 1 "mehrfach und frühzeitig mitgeteilt", dass die durch die Beklagten zu vertretenden Bauverzögerungen entstehenden erheblichen Mehrkosten zu ihren Lasten gehen würden. Sicher sei dies dem Beklagten 1 von K kommuniziert worden. Zudem dürfte dies auch von M mitgeteilt worden sein.