2020, Art. 91 OR N 2 ff.). Die Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie ungerechtfertigt ist, d.h. wenn dem Gläubiger keine objektiven Gründe zur Seite stehen. Ein Verschulden des Gläubigers ist nicht vorausgesetzt (Bernet, a.a.O., Art. 91 OR N 13). Unter den Tatbestand der Annahmeverweigerung fallen drei verschiedene Fallgruppen: die in Art. 91 OR ausdrücklich erwähnte Unterlassung von Vorbereitungshandlungen sowie die Unterlassung von Mitwirkungshandlungen bei der Erfüllung und von Begleithandlungen (Bernet, a.a.O., Art. 91 OR N 9).