Das Angebot der Leistung muss "gehörig" sein. Ein bei Erfüllbarkeit, aber vor Fälligkeit gemachtes Angebot ist in aller Regel gehörig, falls dem Gläubiger eine angemessene Frist eingeräumt wird, um seine Dispositionen für die Annahme zu treffen. Das Angebot ist nur dann gehörig, wenn die Leistungsbereitschaft des Schuldners im Sinne einer rechtsgeschäftlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung, als Aufforderung an den Gläubiger zur Annahme, formuliert ist. Ohne Angebot tritt der Gläubigerverzug in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR und Art. 108 OR dann ein, wenn ein bestimmter Erfüllungstermin feststeht (ausführlich Bernet, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 91 OR N 2 ff.).