Diese machen geltend, die Voraussetzungen dafür, dass sie sich in Annahmeverzug befunden hätten, seien nicht erfüllt bzw. von der Klägerin weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. 5.4.4. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR). Nur wenn der Schuldner leistungsbereit ist, seinen Leistungswillen kundtut und den Gläubiger zur Annahme seiner Leistung auffordert, treffen den Gläubiger die nachteiligen Folgen des Verzugs. Das Angebot der Leistung muss "gehörig" sein.