Der Bauherr wende gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine solche Verletzung eine Pflicht zur Mehrvergütung nach sich ziehen könne, zu Recht nichts ein. Die Vorinstanz habe demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung bejaht habe (BGer-Urteil 4A_507/2015 vom 19.2.2016 E. 3.4; zur ausführlichen Darstellung und Besprechung dieses Urteil sowie des ihm zugrundeliegenden Urteils des Handelsgerichts Zürich vgl. Hauck/Rebmann, a.a.O., S. 424 f. und S. 434; Rey/Stöckli, a.a.O., S. 332 ff.).