Das Handelsgericht ging von einer grundsätzlichen Entschädigungspflicht des Bauherrn aus, weil er sich (durch eine einseitig durchgesetzte Terminverschiebung) in Annahmeverzug befunden habe. Das Bundesgericht hielt dazu fest, das Handelsgericht habe den Anspruch des Unternehmers nicht mit einer "Bauablaufstörung" begründet, sondern mit einer "Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Bauherrn". Der Bauherr wende gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine solche Verletzung eine Pflicht zur Mehrvergütung nach sich ziehen könne, zu Recht nichts ein.