O., Rz 1336 ff.; Schumacher/König, a.a.O., Rz 348 ff. und Rz 595b). Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte sich in seinem Urteil HG120098-0 vom 4. August 2015 – welches die Klägerin in ihrer Berufung zitiert – mit der Forderung eines Unternehmers auf eine zusätzliche Vergütung zu befassen, welche dieser mit Mehrkosten infolge einer durch den Bauherrn zu verantwortende Bauablaufstörung begründete. Das Handelsgericht ging von einer grundsätzlichen Entschädigungspflicht des Bauherrn aus, weil er sich (durch eine einseitig durchgesetzte Terminverschiebung) in Annahmeverzug befunden habe.